Besteht die Möglichkeit die Veranlagung mitzubestimmen?

Grundsätzlich besteht nur für jene Arbeitgeber, die eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (mindestens 1.000 Berechtigte) gründen, die Möglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen eines Beratungs-/Veranlagungsausschusses die Veranlagung mitzubestimmen.

Kunden, die in einer offenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltet werden, sowie die einzelnen Berechtigten haben keine Mitbestimmungsrechte. In diesen Fällen überwacht der Aufsichtsrat der Pensionskasse das Veranlagungsmanagement und es gelten die entsprechenden Veranlagungsrichtlinien.

FAQ - ÜBERSICHT

WEBDESIGN CYBERHOUSE