Kann das angesparte Kapital zur Gänze (als Einmalauszahlung) wieder behoben werden?

Die Möglichkeit einer Einmalauszahlung (Barabfindung) ist im Pensionskassenmodell nur zulässig, wenn der Barwert der Leistungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis den im Pensionskassengesetz festgelegten Betrag (ab 1.1.2010: € 10.500,-) nicht übersteigt.

In allen anderen Fällen sind Pensionsleistungen auszuzahlen.

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