Erfasster Personenkreis
Grundsätzlich können in das Pensionskassenmodell nachstehende Personen einbezogen werden:
- Arbeitnehmer in privatrechtlichem Arbeitsverhältnis
- Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts (keine Arbeitnehmer), sofern sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 EStG beziehen und der Arbeitgeber einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist (bzw. Träger einer betrieblichen Pensionskasse sind)
- Vertragsbedienstete sowie Personen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte)
- Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung max. 25 %)
- Personen, die aus dem Dienstverhältnis bzw. als Mitglied von Vertretungsorganen juristischer Personen Einkünfte gem § 25 EStG beziehen und bei Beendigung des Dienstverhältnis eine direkte Leistungszusage in die Pensionskasse übertragen
- Personen, die dem Bezügegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen
- Arbeitgeber sowie Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts (keine Arbeitnehmer), die andere Einkünfte haben und für ihre Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten sind;


