Pensionskassenbeiträge
Arbeitgeberbeiträge
Bei einem beitragsorientierten Pensionskassenmodell ergibt sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber, Beiträge (Arbeitgeberbeiträge) an die Pensionskasse zu entrichten.
Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen (z.B. bei anhaltend wirtschaftlichen Schwierigkeiten) besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Beitragsleistung vorübergehend auszusetzen oder einzuschränken bzw. gänzlich zu widerrufen. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Arbeitnehmerbeiträge
Zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit freiwillig eigene Beiträge (Arbeitnehmerbeiträge) zu leisten.
Die Beitragsleistung des Arbeitnehmers kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgesetzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden.
Grundsätzlich dürfen diese Arbeitnehmerbeiträge die Beiträge des Arbeitgebers nicht übersteigen, Ausnahme ist die Beitragsleistung im Rahmen der prämienbegünstigten Altersvorsorge gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (siehe Download). Der Arbeitnehmer kann jedenfalls bis zu € 1.000 Beiträge p.a. leisten.


