Pensionskassenleistungen
Die jeweilige Leistungsart wird in der Betriebsvereinbarung vereinbart.
Der Berechtigte hat in der Regel Anspruch auf eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Nach dem Tod des Berechtigten haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine Witwen/er- bzw. Waisenpension (auch Lebensgefährten können berücksichtigt werden).
Leistungen der APK-Pensionskasse AG werden grundsätzlich 14mal jährlich (zwölf Monatspensionen sowie zwei Sonderzahlungen) ausbezahlt.
In Bagatellfällen, sofern das angesparte Kapital unter der Abfindungsgrenze gemäß PKG von 11.100,-- Euro (ab 1.1.2012) liegt, ist eine einmalige Kapitalabfindung möglich.
Wann entsteht ein Anspruch auf eine Leistung?
Ein Anspruch auf eine Pensionsleistung (z.B. Alters-, bzw. Berufsunfähigkeitspension) setzt die Erfüllung der in der Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Alter, Beendigung Dienstverhältnis usw.) voraus.
Welche Ansprüche entstehen bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalles?
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalles und nach Erfüllung einer allfällig vereinbarten Unverfallbarkeitsfrist (von höchstens fünf Jahren), steht dem Berechtigten ein so genannter Unverfallbarkeitsbetrag (UVB), über welchen er gemäß § 5 BPG verfügen kann, zu.
Der Berechtigte kann diesen UVB entweder
- in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umwandeln; oder
- die Übertragung in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung i.S.d. § 5 Z 4 PKG, in eine Gruppenrentenversicherung; oder
- in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers bzw. in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht; oder
- in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung oder aber
- die Fortsetzung mit eigenen Beiträgen verlangen.
Liegt der UVB unter der gesetzlich festgesetzten Abfindungsgrenze von 11.100,- Euro (ab 1.1.2012) kann sich der Berechtigte diesen UVB auch bar auszahlen lassen.


