Übertragung von direkten Leistungszusagen
- gem. § 48 PKG kann das versicherungsmathematische Deckungserfordernis an die Pensionskasse übertragen werden
- Differenz zwischen steuerlicher Rückstellung und Deckungserfordernis auf 10 Jahre verteilt steuerlich absetzbar
- ab 2011 versicherungssteuerpflichtig (2,5 % für Zusagen an Gruppen bzw. 4 % für Einzelzusagen)


