Übertragung von direkten Leistungszusagen

  • gem. § 48 PKG kann das versicherungsmathematische Deckungserfordernis an die Pensionskasse übertragen werden
  • Differenz zwischen steuerlicher Rückstellung und Deckungserfordernis auf 10 Jahre verteilt steuerlich absetzbar
  • ab 2011 versicherungssteuerpflichtig (2,5 % für Zusagen an Gruppen bzw. 4 % für Einzelzusagen)

 

 

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