Pensionskassenleistungen
Die Pensionskasse gewährt Alters- bzw. Hinterbliebenenpensionen (Witwen/r- bzw. Waisenpension; ebenso können auch Lebensgefährten - sofern vereinbart - berücksichtigt werden). Eingetragene Partnerschaften sind der Ehe in diesem Zusammenhang gleich gestellt.
Alterspensionen sind lebenslang, Berufsunfähigkeitspensionen für die Dauer der Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten.
Ein Anspruch auf eine Pensionskassenleistung setzt die Erfüllung der in der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung oder im Kollektivvertrag festgelegten Anspruchsvoraussetzungen (wie Alter, Beendigung Dienstverhältnis etc.) voraus.
Leistungen der Pensionskasse werden grundsätzlich 14mal jährlich (zwölf Monatspensionen sowie zwei Sonderzahlungen) ausbezahlt.
In Bagatellfällen, sofern das angesparte Kapital unter der Abfindungsgrenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz von Euro 12.900 (gültig ab 1.1.2021, siehe FMA Offenlegung) liegt, ist eine einmalige Kapitalabfindung möglich.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalles steht ein Unverfallbarkeitsbetrag zu (siehe Beendigung Dienstverhältnis).