Steuervorteile Einzahlungsphase
Arbeitgeberbeiträge
- unterliegen nicht der Sozialversicherung (weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer)
- sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei
- können beim Arbeitgeber bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme (bei beitragsorientierten Modellen) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
Arbeitnehmerbeiträge
- können nur noch bis 2020 als Sonderabgaben geltend gemacht werden, aber auch nur dann, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2016 laufende Arbeitnehmerbeiträge geleistet wurden
- bis € 1.000 p.a. können gemäß § 108a Einkommensteuergesetz prämiengefördert werden (staatliche Prämie: 4,25 % - Antrag erforderlich). Im Falle einer Abfindung ist die staatliche Prämie zurückzuzahlen.
Versicherungssteuer
- 2,5 % der laufenden Beiträge
- 2,5 % bzw. 4 % für Übertragungen aus direkten Leistungszusagen (2,5 % für Gruppen von Beschäftigten und 4 % für die Übertragung von Einzelzusagen, z.B. für Geschäftsführer und Vorstände)
- fällt nicht an bei Übertragungen aus begünstigten Pensionseinrichtungen (z. B. Pensionskassen, betriebliche Kollektivversicherung) und von betrieblichen Vorsorgekassen