Die Pensionskasse kurz erklärt
Die Pensionskasse, das bedeutendste Instrument der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich, ermöglicht dem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine zusätzliche Pensionsvorsorge anzubieten. Zu diesem Zweck zahlt er laufend Beiträge an die Pensionskasse, ebenso kann auch der Mitarbeiter freiwillig Eigenbeiträge einzahlen. Die Pensionskasse verwaltet die Beiträge und veranlagt diese an den Kapitalmärkten. Ab Pensionsantritt wird das angesparte Kapital monatlich und zusätzlich zur gesetzlichen Pension ausbezahlt.
Aktuelle Bestimmungen
Aufgrund der Empfehlungen der Bundesregierung bieten wir derzeit nur eingeschränkten Kundenverkehr an. Daher bitten wir um Kontaktaufnahme per Telefon bzw. E-Mail.
News & Aktuelles
IPE Magazine Juli/August Exit Interview unseres ehemaligen CEO Christian Boehm
Exit Interview Ex-CEO Christian Boehm
Neues Vorstandsteam für APK
Eine Ära geht zu Ende, eine neue beginnt.
Dr. Benedikt Hörtenhuber gewinnt Hammurabipreis – wir gratulieren herzlich!
Wir freuen uns bekanntgeben zu dürfen, dass unser Mitarbeiter Benedikt Hörtenhuber Gewinner des diesjährigen Hammurabi-Preises ist.
Infomaterial & Downloads
Hier finden Sie wichtige Informationen sowie Downloads der Finanzmarktaufsicht für die Pensionskassen in Österreich
Sämtliche Bundesgesetze können im Volltext über das Rechtsinformationssystem eingesehen werden.
Für Arbeitnehmerbeiträge kann die prämienbegünstige Pensionsvorsorge gemäß § 108a Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden.
Für die Geltendmachung der Prämie bitten wir Sie, das Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988“ ausgefüllt und unterfertigt im Original an die APK Pensionskasse AG (an die angegebene Adresse in Linz bzw. praemienantrag@apk.at) einzusenden. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier.
Die Prämie wird ab jenem Kalenderjahr bei der Finanzverwaltung beantragt, in welchem der Antrag bei der APK Pensionskasse eingereicht wird und bleibt bis auf Widerruf gültig.
Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich.