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Die Pensionskasse kurz erklärt

Die Pensionskasse, das bedeutendste Instrument der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich, ermöglicht dem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine zusätzliche Pensionsvorsorge anzubieten. Zu diesem Zweck zahlt er laufend Beiträge an die Pensionskasse, ebenso kann auch der Mitarbeiter freiwillig Eigenbeiträge einzahlen. Die Pensionskasse verwaltet die Beiträge und veranlagt diese an den Kapitalmärkten. Ab Pensionsantritt wird das angesparte Kapital monatlich und zusätzlich zur gesetzlichen Pension ausbezahlt.

News & Aktuelles

APK Weihnachtsspende

Dieses Jahr unterstützen wir den Verein Geben für Leben - Leukämiehilfe Österreich.

Valerie Hackl neu in den Aufsichtsrat der APK Pensionskasse AG gewählt

Sie folgt der bisherigen Vorsitzenden Barbara Potisk-Eibensteiner nach

WINNER - IPE Real Estate Global Conference & Awards 2024

Die IPE Real Estate Global Awards zeichnen Exzellenz und Innovation bei institutionellen Immobilieninvestments aus und schaffen damit einen bedeutsamen…

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Aktuelles

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  • Geschäftsbetrieb der APK Pensionskasse
  • Zur aktuellen Situation auf den Kapitalmärkten

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Infomaterial & Downloads

Geschäftsberichte

Informationen der Finanzmarktaufsicht

Hier finden Sie wichtige Informationen sowie Downloads der Finanzmarktaufsicht für die Pensionskassen in Österreich 

Gesetze

Sämtliche Bundesgesetze können im Volltext über das Rechtsinformationssystem eingesehen werden.

Informationsbroschüren

Grundsätze der Veranlagungspolitik

Download je VRG

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Für Arbeitnehmerbeiträge kann die prämienbegünstige Pensionsvorsorge gemäß § 108a Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden.
Für die Geltendmachung der Prämie bitten wir Sie, das Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108a Einkommen­steuergesetz (EStG) 1988“ ausgefüllt und unterfertigt im Original an die APK Pensionskasse AG (an die angegebene Adresse in Linz bzw. praemienantrag@apk.at) einzusenden. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier.
Die Prämie wird ab jenem Kalenderjahr bei der Finanzverwaltung beantragt, in welchem der Antrag bei der APK Pensionskasse eingereicht wird und bleibt bis auf Widerruf gültig.

Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich.