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Pensionisten

Allgemeines

Im zwischen dem Trägerunternehmen und der APK Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassenvertrag sind alle Leistungen der APK Pensionskasse zu regeln. Die APK Pensionskasse

  • muss verpflichtend lebenslange Alters- und/oder Hinterbliebenenpensionen (inkl. Witwen-/Witwer- oder Waisenpensionen),
  • kann Pensionen an LebensgefährtenInnen (lebenslang) und
  • zusätzlich auch Invaliditätspensionen, allerdings nur für die Dauer der Invalidität, gewähren.

Um Anspruch auf eine APK Pensionskassenleistung zu haben, müssen gewisse Bedingungen wie beispielsweise ein Mindestalter und die Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

In der Regel werden APK-Pensionen 14-mal jährlich ausbezahlt (12 monatliche Pensionen plus 2 Sonderzahlungen). Abweichende Vereinbarungen sind möglich, jedoch eher unüblich.

Liegt das angesparte Kapital bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Antritt der Pension unter dem Wert der aktuell gültigen Abfindungsgrenze, wird Ihr Pensionsanspruch durch eine Einmalzahlung abgefunden.

Die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung bedarf eines entsprechenden Antrags bei der APK Pensionskasse.

Steuervorteile

Versteuerung der Pensionen

Die Pensionen aus der APK Pensionskasse gelten als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und sind daher lohnsteuerpflichtig. Pensionen aus

  • Arbeitgeberbeiträgen sind zu 100 % steuerpflichtig
  • Arbeitnehmerbeiträgen sind zu 25 % steuerpflichtig
  • prämiengeförderten Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG sowie Übertragungen von Vorsorgekassen sind nicht steuerpflichtig

Versteuerung von Pensionsabfindungen

  • Abfindungen sind erst ab 12.816 Euro (bis Ende 2022 11.000 Euro) zu versteuern, wobei Abfindungen aus
    • Arbeitgeberbeiträgen zu 100 % steuerpflichtig sind
    • Arbeitnehmerbeiträgen zu 25 % steuerpflichtig sind
    • prämiengeförderten Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG völlig steuerfrei sind, wobei die erhaltene Prämie zurückzuzahlen ist
  • die Besteuerung erfolgt mit dem halben Steuersatz
  • Übertragungen aus Vorsorgekassen, die abgefunden werden, sind mit 6 % (fixer Steuersatz) zu versteuern

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Die Pensionen aus der APK Pensionskasse gelten als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und sind folglich lohnsteuerpflichtig. Im ersten Jahr Ihrer Pensionsauszahlung versteuern wir Ihre Pension so, als hätten Sie keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezüge.

Sofern Sie mehr als ein steuerpflichtiges Einkommen (z.B. Pension) beziehen, kann es bei der Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr zu einer Neuberechnung der Lohnsteuer für das abgelaufene Jahr und i.d.R. zu einer Lohnsteuernachzahlung kommen.

Jährlich im Oktober muss daher die APK Pensionskasse sämtliche Pensionisten und die Höhe der APK-Pension an den Dachverband der Sozialversicherungsträger (vormals Hauptverband der Sozialversicherungsträger) melden. Dieser legt fest, bei wem eine gemeinsame Versteuerung durchzuführen ist. In der Regel sind das jene Personen, deren gesetzliche Pension hoch genug ist, um die Lohnsteuer für beide Pensionsbezüge (APK-Pension und gesetzliche Pension) einzubehalten. Dadurch kann u.U. die Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr vermieden werden.

Im Fall der gemeinsamen Besteuerung wird die APK-Pension ohne Lohnsteuerabzug ausbezahlt, die Lohnsteuer für beide Pensionen wird bei der gesetzlichen Pension in Abzug gebracht.

Sollte die gesetzliche Pension nicht ausreichen, um den Lohnsteuerabzug für beide Pensionen durchzuführen, bleibt es bei der getrennten Versteuerung beider Pensionen. In diesem Fall ist die jährliche Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Sonstige Abgaben

  • Pensionen aus der APK Pensionskasse sind frei von Sozialversicherungsabgaben