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Arbeitnehmer

Über die Pensionskasse

Die Pensionskasse wurde zur Sicherung der Betriebspensionen gegründet und bildet mittlerweile die starke zweite Säule im österreichischen Pensionssystem. Sie ist staatlich konzessioniert und privatrechtlich organisiert.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Altersvorsorge (erste Säule des Pensionssystems), die durch das Umlageverfahren* finanziert wird, kommt bei der Pensionskasse das Kapitaldeckungsverfahren** zur Anwendung. Bei Pensionsantritt wird auf Basis Ihres angesparten Kapitals unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundlagen (wie zum Beispiel der Lebenserwartung) die Höhe Ihrer Leistung ermittelt und als lebenslange Pension ausbezahlt.

*Umlageverfahren

Ist eine Methode zur Finanzierung der Altersvorsorge. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Pensionen der Leistungsberechtigten herangezogen, also an diese sofort ausbezahlt.

**Kapitaldeckungsverfahren

Ist ein Kalkulations- und Finanzierungsverfahren von privaten Versicherungen. Die Beiträge werden angespart und verzinst oder in andere Anlageformen investiert, um im späteren Leistungsfall ausgezahlt zu werden.

Vorteile einer Pensionskasse aus Sicht des Arbeitnehmers

  • Kapitalgedeckte Finanzierung
  • Sicherheit für die Berechtigten durch Trennung des Vermögens der Pensionskasse von jenem der Berechtigten
  • langfristig überdurchschnittliche Erträge durch professionelle Veranlagung
  • verpflichtende Arbeitgeberbeiträge; Aussetzen, Einschränken oder Einstellen nur bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten möglich
  • Möglichkeit für den Arbeitnehmer, zusätzliche Eigenbeiträge zu leisten
  • steuerlich günstige Regelung für Arbeitnehmerbeiträge (z.B. Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG)
  • jährliche Kontonachricht und jederzeitige Online-Abfrage des Pensionskontos
  • kein Verlust der Anwartschaft nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist oder bei Arbeitgeberinsolvenz
  • umfangreiche Verfügungsmöglichkeiten bei Beendigung Dienstverhältnis (u.a. Fortsetzen mit eigenen Beiträgen, Kapitalmitnahme bei Arbeitgeberwechsel oder Barabfindung)

Arbeitnehmerbeitrag

Mehr Pension durch Eigenbeiträge

Ihr Arbeitgeber hat sich durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrages mit der APK Pensionskasse zur Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zur Finanzierung der Versorgungsleistungen verpflichtet und Ihnen damit die Möglichkeit eröffnet, freiwillig eigene Beiträge (Arbeitnehmerbeiträge) in die APK Pensionskasse einzuzahlen, um so Ihre künftige Pension zu erhöhen.

Gemäß der jeweiligen arbeitsrechtlichen Vereinbarung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung) können Arbeitnehmerbeiträge bis maximal zur Höhe der jährlichen Arbeitgeberbeiträge geleistet werden. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Prämienförderung gemäß § 108a EStG für Arbeitnehmerbeiträge in Anspruch zu nehmen. Sie können in diesem Fall jedenfalls Arbeitnehmerbeiträge bis zur Höhe von 1.000 Euro pro Jahr in die APK Pensionskasse einzahlen, auch wenn die Arbeitgeberbeiträge niedriger sind. Für die eingezahlten Beiträge erhalten Sie eine staatliche Prämie.

(Achtung: Für Beiträge ab dem Jahr 2021 gibt es KEINE Möglichkeit mehr der Absetzung als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 (Arbeitnehmerveranlagung)! Für diese Beiträge bitte RECHTZEITIG den Antrag auf prämiengeförderte Pensionsvorsorge gemäߧ 108a EStG stellen)

Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen Ihre Arbeitnehmerbeiträge aussetzen oder Ihrer finanziellen Situation anpassen.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Beendigung durch Pensionierung

Wird das Dienstverhältnis durch Antritt der Pension beendet, meldet uns dies Ihr Arbeitgeber. Unmittelbar danach erhalten Sie von der APK Pensionskasse eine Benachrichtigung mit dem entsprechenden Antragsformular. Unabhängig davon können Sie sich natürlich auch direkt an uns wenden. Für die Auszahlung einer Leistung (Pension oder Abfindung) ist ein Antrag jedenfalls erforderlich.

Beendigung vor Pensionierung

Wird das Dienstverhältnis vor Ihrer Pensionierung beendet und Sie haben die Unverfallbarkeitsfrist (max. 3 Jahre) erfüllt, wird aus Ihrem Guthaben bei der APK Pensionskasse ein „Unverfallbarkeitsbetrag“ errechnet. Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag können Sie wie folgt verfügen:

  • Verbleib in der APK Pensionskasse mit oder ohne weitere Fortsetzung mit eigenen Beiträgen
  • Übertragung in die Pensionskasse oder Pensionsversicherung des neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  • Übertragung in eine Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder bestimmte berufsständische Altersversorgungseinrichtungen (nur, wenn Sie bei der Einrichtung schon Berechtigter sind)
  • Übertragung in eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung, in der für Sie bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung veranlagt wird, sofern Ihr neuer Arbeitgeber Ihnen keine Pensionskassenzusage oder eine betriebliche Kollektivversicherung anbietet
  • Übertragung in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers (nur bei Wechsel innerhalb eines Konzerns)
  • Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn Sie Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen

Abfindung

Eine Kapitalabfindung Ihres Guthabens ist bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses möglich, wenn Ihr angespartes Kapital unter der Abfindungsgrenze liegt.

Steuervorteile

Arbeitgeberbeiträge

  • lohnsteuerfrei für den Arbeitnehmer und
  • frei von Sozialversicherungsabgaben

Arbeitnehmerbeiträge

  • Möglichkeit der Inanspruchnahme der prämiengeförderten Pensionsvorsorge gemäߧ 108a EStG; Die Prämie beträgt aktuell 4,25 % der einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge, maximal 1.000 Euro Arbeitnehmerbeiträge werden gefördert; Eine künftige Pensionsleistung aus diesem Kapitalteil ist steuerfrei

Sonstige Abgaben

  • 2,5 % Versicherungssteuer (allgemein) bzw. 4 % bei Einzelzusagen

Versteuerung von Abfindungen

  • Abfindungen sind erst ab 12.816 Euro (bis Ende 2022 11.000 Euro) zu versteuern, wobei Abfindungen aus
    • Arbeitgeberbeiträgen zu 100 % steuerpflichtig sind
    • Arbeitnehmerbeiträgen zu 25 % steuerpflichtig sind
    • prämiengeförderten Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG völlig steuerfrei sind, wobei die erhaltene Prämie zurückzuzahlen ist
  • die Besteuerung erfolgt mit dem halben Steuersatz
  • Übertragungen aus Vorsorgekassen, die abgefunden werden, sind mit 6 % (fixer Steuersatz) zu versteuern